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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17   

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https://dejure.org/2018,47138
LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17 (https://dejure.org/2018,47138)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - L 23 SO 208/17 (https://dejure.org/2018,47138)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - L 23 SO 208/17 (https://dejure.org/2018,47138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 41 SGB 12, § 55 SGG, § 1 WoGG
    Subsidiarität eines vorbeugenden Feststellungsbegehrens gegenüber einer zulässigen Anfechtungsklage - Unzulässigkeit der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage bzw. der Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 41 SGB 12, § 55 SGG, WoGG
    Feststellungsklage - unzulässig zur Klärung einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen oder Leistungsvoraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Verpflichtung zur Beantragung von Wohngeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17
    Unabhängig davon, dass der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von einer entsprechenden Bedarfsfeststellung abhängig ist, nicht nur Einkommen sondern auch Vermögen einzusetzen ist und insofern die Klärung der Frage der Beantragung von Wohngeld bzw. der Bezug einer solchen Leistung gerade nicht von vornherein annehmen lässt, dass ein Streit zwischen den Beteiligten zukünftig insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände (vgl. BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris, Rn. 28), ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Beantragung von Leistungen nach dem WoGG vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ein Teil eines "umfassenden (Leistungs-)Rechtsverhältnisses" zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist und bereits Einfluss auf die abschließende Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch hat (vgl. hierzu aber BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - juris, Rn. 20).

    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 15. Juni 2016 zum Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R anführt, auch in ihrem Fall könne zulässig die Feststellung begehrt werden, ob sie die Obliegenheit treffe, Wohngeld zu beantragen, kann ihr nicht gefolgt werden.

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17
    Solche Klagebegehren können nicht zulässig mit der Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris).

    Unabhängig davon, dass der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von einer entsprechenden Bedarfsfeststellung abhängig ist, nicht nur Einkommen sondern auch Vermögen einzusetzen ist und insofern die Klärung der Frage der Beantragung von Wohngeld bzw. der Bezug einer solchen Leistung gerade nicht von vornherein annehmen lässt, dass ein Streit zwischen den Beteiligten zukünftig insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände (vgl. BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris, Rn. 28), ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Beantragung von Leistungen nach dem WoGG vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ein Teil eines "umfassenden (Leistungs-)Rechtsverhältnisses" zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist und bereits Einfluss auf die abschließende Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch hat (vgl. hierzu aber BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - juris, Rn. 20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2017 - L 15 SO 252/16
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17
    Weiterhin wurde unter Berufung auf die Rechtsprechung des 15. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2017 (L 15 SO 252/16 B PKH) geltend gemacht, sie, die Klägerin, habe die Antragstellung nach dem SGB XII gewählt.

    Dass der Beklagte nicht die Auffassung des 15. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az.: L 15 SO 252/16 B PKH - juris; vgl. hierzu und zu § 2 SGB XII und einem "Wahlrecht" Anm. Luthe, jurisPR-SozR 12 7 2018., Anm. 1) teilt, dass nur ein gleichzeitiger Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Wohngeld ausgeschlossen sein soll, ist aus den Begründungen jedenfalls nicht erkennbar.

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen für das Verhältnis der Beteiligten ergeben, wobei Gegenstand einer Feststellungsklage ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein muss (BVerwG v. 25.03.2009 - 8 C 1/09 - juris, Rn. 15, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.2005 - 5 C 7.03

    Antragsberechtigung, wohngeldrechtliche Antragsberechtigung von Heimbewohnern;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2018 - L 23 SO 208/17
    Ob der Beklagte bei Nichtbezug von Wohngeld eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII verweigert, liegt auch im Hinblick auf die Ausführungen des zitierten Senats und im Hinblick auf die Regelung des § 95 SGB XII, nach der der Beklagte einen möglichen Anspruch nach dem WoGG selbst realisieren könnte (vgl. BVerwG v. 29.09.2005 - 5 C 7/03 - juris, Rn. 10 zu § 91a Bundessozialhilfegesetz - BSHG - Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 95, Rn. 9, m.w.N.; zum Anwendungsbereich des § 95 SGB XII für "Sozialleistungen" im Sinne des § 68 SGB I vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 95, Rn. 10), nicht nahe.
  • SG Berlin, 28.10.2019 - S 70 SO 21/18
    Ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungsausschluss beim bloßen Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten hieraus "bereite Mittel" tatsächlich zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik hingegen nicht vereinbaren (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2017 - L 15 SO 252/16 B PKH (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2018 - L 15 SO 213/17 B PKH; wonach sogar ein "Wahlrecht" zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen soll; wohl auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2018 - L 23 SO 208/17).
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